Anlagentypen

Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:


1.) Für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten.

2.) Für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten.

3.) Für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiert wurden, ein Umstellungszeitraum von 6 Monaten.

4.) Für Anlagen im offenen Gewässer einschließlich Muschelkulturen ein Umstellungszeitraum von 3 Monaten.

Bei Aufzuchtanlagen an Land müssen mindestens 10 Prozent der Fläche am Rand der Anlage aus natürlicher Vegetation bestehen. Bei Durchflussanlagen muss die Möglichkeit bestehen, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zu- und abfließenden Wassers zu kontrollieren.
Die Besatzdichte je Art oder Artengruppe ist im Anhang II der Durchführungsverordnung EU 2020/464 festgelegt (z.B. 25 kg Bach- der Regenbogenforellen in 1 m³ Wasser).