Futtermittelerzeugung

Futtermittel herstellende Unternehmen müssen geeignete Verfahren einrichten und regelmäßig aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungs­prozess beruhen.

Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

  • die kritischen Stufen im Unternehmen systematisch identifiziert und dokumentiert (z.B. Flussdi-agramm) sind
  • Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden
  • geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden
  • nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden
  • Futtermittelausgangerzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffe werden nur verwendet, wenn sie für den Einsatz in der ökologischen Produktion zugelassen sind

 

Zusätzlich gilt für Betriebe mit Verarbeitung nichtbiologischer Erzeugnisse, dass

  • die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nicht- biologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist
  • ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nicht- ökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden
  • die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird
  • alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/ nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden
  • die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden

 

Für die Herstellung von biologischen Futtermitteln sind die in Anhang III Teil A der VO (EU) 2021/1165 zulässigen Futtermittelausgangserzeugnisse und die in Teil B zulässigen Zusatzstoffe zu beachten.

 

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