Import

Import-Unternehmen und Erstempfangs-Betrieb von biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus Nicht-EU-Ländern müssen sich dem Kontrollverfahren unterstellen (=Vertragsabschluss mit Kontrollstelle und Anmeldung bei der zuständigen Behörde für den Ökolandbau des jeweiligen Bundeslandes).

Als nächster Schritt erfolgt die Ersterhebung (Kontrolle vor Ort durch beauftragte Kontrollstelle, Festlegung der Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben) mit anschließender Zertifizierung (Erhalt der entsprechenden Bescheinigung bei positivem Ergebnis).

Importe aus sogenannten Drittländern werden nach folgenden Verfahren abgewickelt:

A Import nach Verzeichnis der Drittländer mit gleichwertigen Garantien:
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2007/834 hat die EU Kommission Drittländer anerkannt, deren Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen als gleichwertig mit denjenigen der EU-Bio-Verordnung eingestuft wurden. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/2325 sind die aktuell anerkannten Drittländer gelistet. Das Verzeichnis ist bis zum 31.12.2026 befristet.

B Import nach Verzeichnis der Kontrollstellen mit gleichwertigen Garantien:
Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2007/834 hat die EU Kommission Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen zuständig sind, nach entsprechender Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Diese sind im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2021/2325 gelistet. Neben den zugelassenen Erzeugniskategorien sind auch etwaige Einschränkungen zu beachten. Im Einzelfall muss anhand der aktuellen Version der Verordnung eine Überprüfung stattfinden. Das Verzeichnis ist bis zum 31.12.2024 befristet.

C Import nach Verzeichnis der „konformen“ Kontrollstellen:
Gemäß Art. 46 VO (EU) 2018/848 soll ein Verzeichnis „konformer“ Kontrollstellen eingeführt werden, welches in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1378 erscheinen soll. Die in Drittländern tätigen Kontrollstellen haben ihre Zulassungsanträge bei der EU Kommission eingereicht. Eine Liste gibt es jedoch noch nicht.

D Import aus gleichwertigen Drittländern mit Handelsabkommen:
Die Länder, welche mittels internationaler Handelsabkommen anerkannt wurden, werden in der Drittlandsliste nach Punkt A nicht mehr aufgeführt, namentlich Vereinigtes Königreich Großbritannien, Schweiz und Chile. Art. 47 VO (EU) 2018/848 bildet die gesetzliche Grundlage für dieses Importverfahren. Es soll eine offizielle Website eingerichtet werden, auf der die Länder inklusive der zugelassenen Kontrollstellen und weiteren Informationen gelistet werden. Ein Link zur Website wird baldmöglichst mitgeteilt.

Achtung: Es gibt Einschränkungen, Befristungen und regelmäßige Aktualisierungen. Daher müssen die Importbedingungen regelmäßig anhand der aktuellen Verordnungen überprüft werden.

Seit Mitte Oktober 2017 werden Importe aus Drittländern ausschließlich online über das elektronische Erfassungssystem „TRACES“ (Trade Control & Expert System) abgewickelt. Für Bio-Importe bedeutet dies, dass die Kontrollbescheinigungen über das System TRACES erstellt werden müssen. Um das System nutzen zu können, müssen sich sowohl Exportierende im Drittland als auch Importierende und der Erstempfangs-Betrieb in der EU sich in TRACES registrieren.

Für jede Sendung muss eine Kontrollbescheinigung (COI) gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2021/2306 von der Kontrollstelle des Exporteurs im Drittland ausgestellt werden, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Die Kontrollbescheinigung wird elektronisch in TRACES erstellt und mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

In Fällen, in welchen die Kontrollstelle im Drittland noch kein elektronisches Siegel nutzen kann, müssen Kontrollbescheinigungen noch in Papierform ausgestellt und handschriftlich signiert und gestempelt werden. Ab dem 01.07.2022 sollen Kontrollbescheinigungen ausschließlich elektronisch in TRACES erstellt werden.

Zusammenfassung der Schritte in Kürze:

  • Kontrollunterstellung als Importbetrieb und Erstempfangs-Betrieb (Vertrag, C-Meldung, Erstkontrolle), aktuelles Zertifikat muss vorliegen, bevor weitere Schritte möglich sind (z.B. „Freischaltung“ des Profils in TRACES)
  • Registrierung aller Beteiligten in Traces NT abklären (Exportierende, Importierende, Erstempfangsbetriebe)
  • Aktuelle Bescheinigung des zukünftigen Exportierenden/Lieferanten im Drittland prüfen
  • Importverfahren mit den Vorgaben der relevanten EU-Verordnungen abgleichen

                       - Erzeugnis? (Ausnahmen und Einschränkungen beachten)

                       - Drittland?

                       - Kontrollstelle (des Exporteurs) im Drittland?

  • ÖkoP über den geplanten Import informieren (Einträge in Feld 20, Kontrollbescheinigung im pdf-Format an importe@oekop.de senden)
  • Vorabinformation der „zuständigen Behörde“ über den geplanten Import Einträge in Feld 20 der Kontrollbescheiningung, ggf. Speditionen entsprechend aufklären und instruieren
  • amtliche Kontrolle der Sendung und der Kontrollbescheinigung durch die „zuständige Behörde“, Eintrag des Ergebnisses in Feld 30
  • Zollkontrolle und -abfertigung
  • Wareneingangskontrolle durchführen und auf der Kontrollbescheinigung in TRACES NT (Feld 31) dokumentieren
  • Unterlagen aufbewahren und dem Kontrollpersonal bei der nächsten Bio-Kontrolle zur Verfügung stellen.

 

Für den Import bestimmter Warengruppen aus definierten Risikoländern wurden strengere Importregelungen getroffen. Die aktuell gültigen Leitlinien finden Sie  auf der Seite der Europäischen Kommission unter Import von Bio-Produkten.

Weitere Informationen und Beschreibungen:

In unserer Informationssammlung für Verarbeitungsbetriebe und im Download-Bereich finden Sie weitere ausführliche Informationen zur Abwicklung von Bio-Importen, dem EU-Datenbanksystem Traces NT und zur Kontrollpflicht sowie dem Aufgabenbereich des Erstempfangs-Betriebs.