Kennzeichnung von Bio-Produkten

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden. Fertigpackungen sind Packungen die in Abwesenheit des Verbrauchers befüllt und verschlossen werden.

Bei der Etikettierung von Bioprodukten, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau hergestellt wurden und für den Endverbraucher gedacht sind, muss mit dem EU-Logo der Herkunftsangabe und der Codenummer der Kontrollstelle aufgedruckt werden.

Das Gemeinschaftslogo darf nur verwendet werden, wenn mindestens 95% der Gewichtszutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind und die sonstigen Regelungen der Verordnung beachtet werden.

Bei der Kennzeichnung von Umstellungsware darf das EU-Bio-Logo nicht verwendet werden. Drittlandsware kann (fakultativ) mit Gemeinschaftslogo gekennzeichnet werden.

Das deutsche Biosiegel und private Logos dürfen zusätzlich verwendet werden.

Wird das EU-Logo zur Kennzeichnung verwendet, ist dieses immer in Verbindung mit der Codenummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle der letzten kontrollpflichtigen Tätigkeit (z.B. Abfüllung, Etikettierung) zuständig ist, und der Herkunftsangabe anzubringen. Dabei müssen diese Angaben im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht werden.

Der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer angeordnet. Die Herkunftsangabe kann hierbei durch die Angabe eines Landes, oder eines Landes und einer Region ersetzt, oder ergänzt werden. Hierfür müssen alle Erzeugnisse aus dem genannten Land, oder Region stammen.

Die Herkunftsangabe muss nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 in folgender Form erfolgen:

  • "EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung von 95% der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU;

  • "Nicht-EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung von 95% der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern;

  • "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der EU und zum Teil in einem Drittland.

  • Stammen alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus einem Land, kann die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch das Land ersetzt werden; Bsp.: „Deutschland Landwirtschaft“


Die genannte Angabe "EU" oder "Nicht-EU" darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

Weitere Verwendungsvorschriften und Formatvorlagen zum EU-Bio-Logo finden Sie unter: ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/logo_de