Saatgut und Vermehrungsmaterial

Pflanzenvermehrungsmaterial (Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial)

Grundsätzlich ist die Verwendung von ökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial im Ökolandbau vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Einsatz von Saatgut für reine Gründüngungszwecke oder für nachwachsende Rohstoffe (z.B. zum Einsatz in Biogasanlagen). Bei Nichtverfügbarkeit von ökologischem Saatgut oder veget. Vermehrungsmaterial ist es jedoch möglich eine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von nicht-ökologisch vermehrtem, ungebeiztem Saatgut oder veget. Vermehrungsmaterial zu erhalten.

Aufgrund der neuen EU-Verordnung 2018/848 ergeben sich ab dem 01.01.2022 einige Änderungen:

„Umstellungsware“: Ab 01.01.2022 kann Umstellungssaatgut einer Sorte erst dann verwendet werden, wenn Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Erzeugung ausverkauft ist. Bei der Bio-Kontrolle ist nachzuweisen, dass kein Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Vermehrung mehr verfügbar war. 

Vegetatives Pflanzenmaterial: Anträge für vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial müssen ab 01.01.2022 auch über die Datenbank OrganicXseeds beantragt werden.

„70/30“ Saatgutmischungen: Saatgutmischungen mit max. 30 % konventionellen Anteilen, die noch in 2021 von den Herstellern hergestellt und von den zuständigen Kontrollstellen genehmigt wurden, können in der nächstfolgenden Saison 2022 verwendet werden, ohne dass eine erneute Genehmigung der konventionellen Komponenten durch den Landwirt erforderlich ist. Diese Mischungen sind als 'aus 2021' in der OrganicXseeds-Datenbank gekennzeichnet

Für 70/30 Saatgutmischungen mit max. 30% konventionellen Anteilen die in 2022 von den Herstellern gemischt werden, gilt das neue EU-Bio-Recht (VO (EU) 2018/848). Vor Aussaat dieser 70/30-Saatgutmischungen, gemischt in 2022, müssen sich die Landwirte für alle konventionellen Arten bzw. Sorten der Mischung eine Ausnahmegenehmigung über die OrganicXseeds-Datenbank einholen.

 

Bitte beachten Sie bei der Verwendung von nicht-ökologischem Saatgut folgende Grundregeln:

1. Konventionelles Saatgut kann nur eingesetzt werden, sofern, die gewünschte Sorte NICHT ökologisch vermehrt oder als Umstellungsware verfügbar ist.

2. Eine schriftliche Ausnahmegenehmigung aus der Internetdatenbank OrganicXseeds muss vor Aussaat vorliegen.

3. Die Ausnahmegenehmigungen aus der Datenbank sind zur Betriebskontrolle vorzulegen.

Der Zugang zur Datenbank erfolgt über den Benutzernamen (= ÖkoP Kundennummer) und ein selbstgewähltes Passwort (beim Erstzugang enspricht das Passwort Ihrer PLZ).
Bei Fragen oder Problemen im Umgang mit der Datenbank helfen wir Ihnen gerne weiter.
Für Betriebe, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, wickelt die Kontrollstelle das Antragsverfahren in der Internetdatebank ab. Dies kann in der Regel sofort telefonisch erledigt werden.

Basissaatgut
Die Genehmigung für die Verwendung von nicht-ökologischem Basissaatgut können direkt über die Internetdatenbank organicXseeds erfolgen. Im Falle einer Aberkennung als Z-Saatgut, kann dann bei Vorlage der Genehmigung eine Vermarktung als Öko-Ware erfolgen. Es gibt bundeslandspezifische Regelungen (bitte in der Geschäftsstelle erfragen).

 

Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung von vegetativem Vermehrungsmaterial

 

Die EU-Verordnung VO (EU) 2018/848 schreibt die Verwendung von ökologisch/biologisch erzeugtem vegetativem Vermehrungsmaterial vor. Wenn auf dem Markt kein Vermehrungsmaterial in ökologischer/biologischer Qualität oder Umstellungsware erhältlich ist, kann konventionelles vegetatives Vermehrungsmaterial mit Ausnahmegenehmigung verwendet werden. Die Anträge müssen über die Datenbank OrganicXseeds gestellt werden.


Auf Länderebene wurden Regelungen getroffen, die zunächst bei Kernobst (Äpfel, Birnen, Quitten und Nashis) angewendet werden.
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur beantragt und genehmigt werden, wenn alle der folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
• Der Bio-Obstbaubetrieb hat 12 Monate vor dem geplanten Pflanztermin eine Bestellung über die gewünschte Sorte bei einer Bio-Baumschule oder einem Zwischenhändler getätigt.
• Trotz termingerechter Bestellung können unerwartet keine Jungbäume, die den vereinbarten Mindestanforderungen entsprechen, geliefert werden.
• Die Nichtverfügbarkeit (bei anderen Baumschulen) für Bio-Jungbäume der gewünschten Sorte in den vereinbarten Qualitäten wird zum geplanten Liefertermin nachgewiesen (maßgebend: aktueller Stand der Angebotsliste der Bio-Baumschulen).