Die Aquakultur als Teilbereich der Landwirtschaft ist in der EU-Öko-Verordnung geregelt. In der Basisverordnung 834/2007 sind die Grundsätze, wie Fütterungs- und Haltungsbedingungen, für die ökologische Aquakultur verankert. In der Durchführungsbestimmung für ökologische Aquakultur, die im August 2009 veröffentlicht wurde, finden sich alle weiteren Details für die Produktion ökologischer Aquakulturtiere.
Bei der Umstellung auf ökologische Aquakultur ist es nicht nötig, den Gesamtbetrieb nach Vorschrift der EG-Öko-Verordnung zu bewirtschaften. Unter bestimmten Vorraussetzungen ist die gleichzeitige Produktion von ökologischen und nicht-ökologischen Fischen einer Art möglich.
Alle interessierten Teichwirte, Landwirte und Verarbeiter können sich unter dem untenstehenden Link einen Überblick über die Produktionsanforderungen für ökologische Aquakultur verschaffen. Sollten Sie Fragen zur Öko-Aquakultur haben, wenden Sie sich bitte an Frau Anita Obermeier.
Aquakultur
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Aquakultur: konv. Fischbrut/Satzfische
Die Kommission beabsichtigt keine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Art. 25 e), Abs. 3 für den Zukauf von konventionellen juvenilen Aquakulturtieren. Das bedeutet, dass ab 1.1.2016 nur noch ökologische erzeugte juvenile Aquakulturtiere zugekauft werden können.
Anlagentypen
Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten nach Art. 38a der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:
Herkunft der Satzfische
Grundsätzlich müssen Satzfische aus Öko-Betrieben stammen. Aufgrund mangelnder Verfügbarkeit wurde der Anteil einzusetzender nicht-ökologisch erzeugter Jungtiere zum 31. Dezember 2011 auf 80 % und zum 31.Dezember 2013 auf 50% festgelegt.
Fütterung der Aquakulturtiere
Entsprechend den verschiedenen Ernährungsgewohnheiten der Fische wird auch in der EG-Öko-Verordnung in den Fütterungsvorschriften zwischen karnivoren und herbivoren Fischen unterschieden.
Tiergesundheit
Die Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge schließen einen Beratungsvertrag mit einem Tierarzt ein, der den Bestand mindestens einmal jährlich besichtigt.