Beuten und Betriebsmittel

Die Beuten müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien (Holz, Stroh, Lehm etc.) bestehen, die die Umwelt oder Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren könnnen.
Damit ist ausgeschlossen, dass Beuten zum Einsatz kommen, die aus Kunststoffen wie Hartschaum (z.B. Styropor oder ähnlichen Materialien) bestehen; ebenso sind Kunststoffrähmchen oder Kunststoffwaben nicht erlaubt.

Anstriche von Bienenstöcken dürfen nur mit natürlichen Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenölen bzw. mit biozidfreiden Anstrichstoffen, die auf Basis von Naturstoffen hergestellt wurden (z.B. auf Leinöl-basis) durchgeführt werden.

Bienenwachs für neue Mittelwände muss von ökologischen Einheiten stammen. Der Einsatz von rückstandskontrolliertem Deckelwachs ist nur während des Umstellungszeitraums möglich. Da ökologisches Wachs häufig schwer verfügbar ist, sollte auch insbesondere die Möglichkeit des Umarbeitens von eigenem Wachs im Lohn in Betracht gezogen werden.
Informationen über die Bezugsquellen von Biowachs bzw. Adressen von Lohnverarbeitern von Wachs erhalten Sie auf Anfrage in der Kontrollstelle.

Zur Säuberung und Desinfektion von Materialen, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeugen und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die im Anhang II Teil E der EG-Öko-Verordnung gelisteten Mittel zulässig. Physikalische Behandlungen mit Dampf oder direkter Flamme sind ebenfalls zulässig.