Rundschreiben: Neue Bio-Verordnung

 Seit dem Inkrafttreten der ersten EU-Öko-Verordnung 1992 wurde das Bio-Recht stetig weiterentwickelt und an den aktuellen Stand aus Praxis und Forschung angepasst. Den aktuellen Rechtsrahmen bildet die erste Überarbeitung des Bio-Rechts, die seit 2008 gilt.

Zum 01.01.2022 wird nun die 2te große Überarbeitung gültig und legt somit eine neue Rechtsbasis für alle Biobetriebe.

Die neue Basisverordnung VO (EU) 2018/848, die Durchführungsverordnung VO (EU) 2020/464 und viele weitere Delegierten Verordnungen und spezielle Durchführungsverordnungen treten zum 01.01.2022 mit einem Jahr Verzögerung in Kraft.

Alle bisher veröffentlichten Verordnungen zur neuen Ökoregelung finden Sie unter https://oekop.de/eu-bio-verordnung-ab-2022.

Weitere Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des neuen Bio-Rechts werden wir dort regelmäßig einstellen.

Wir möchten Ihnen im Folgenden einen ersten Überblick über die wichtigsten Neuerungen geben.

 

Inhalt:

 

Generelle Änderungen für alle Bio-Unternehmen ab 01.01.2022

Pflicht zu Vorsorgemaßnahmen gegen die "Anwesenheit nicht zugelassener Stoffe und Erzeugnisse" in Bio-Produkten.

VO (EU) 2018/848, Art. 3 Nr. 5 und Art. 28 (1)


Was Vorsorgemaßnahmen sind und wo sie eingeführt werden müssen, steht in der neuen EU-Öko-Verordnung in der Begriffsbestimmung Artikel 3 Nr. 5 sowie im Artikel 28 Absatz 1.
Die Verordnung fordert von jedem Unternehmer (Landwirtschaft, Verarbeitung Lebens- und Futtermittel, Handel, Import), dass er

•    Vorsorgemaßnahmen ergreift

•    die angemessen und verhältnismäßig sein sollen

•    und die seinem Einfluss unterliegen.


Ziel ist es, mit diesen Maßnahmen Kontaminationen der Bio-Produkte zu vermeiden. Jeder Unternehmer ist in seinem eigenen Unternehmen zuständig und verantwortlich (nicht die Kontrollstelle). Der Unternehmer muss

•    Risiken ermitteln/potenzielle Gefahrenquellen definieren

•    Maßnahmen festlegen und einen Risikoplan erstellen

•    und die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Risiken entstehen überall dort, wo sich biologische und konventionelle Warenströme kreuzen. Dabei können z. B. konventionelle Produkte oder unzulässige Stoffe mit Bio-Produkten vermischt oder in Bio-Produkte eingebracht werden.
Im Verdachtsfall können somit Kontaminationen identifiziert und betroffene Erzeugnisse isoliert und gesperrt werden.
Die Kontrollstelle prüft regelmäßig die Vorsorgemaßnahmen auf Eignung und Wirksamkeit. Die Vorsorgemaßnahmen sind die ‚Lebensversicherung‘ der Ökoprodukte. Wer keine Vorsorgemaßnahmen eingeführt hat, ist nicht zertifizierbar.
Die Maßnahmen im Falle eines "Rückstandsfundes" werden sich eng an den genannten Punkten orientieren. Das Manual Rückstände vertieft diese Themen ausführlich. Dieses Manual finden Sie hier (pdf-Download).

 
Übergangsregelung Abverkauf:

Erzeugnisse, die nach der Maßgabe der VO (EU) Nr. 834/2007 vor dem 1. Januar 2022 produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. Nach dem 01. Januar 2022 hergestellte Produkte müssen dann konform zur neuen Verordnung hergestellt werden. Bei einigen Bereichen, wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder der Liste der zugelassenen konventionellen Zutaten, verzögert sich die Einführung.

 
Erweiterter Geltungsbereich

VO (EU) 2018/848, Art. 2 und Anhang I


Die EU-Öko-Verordnung gilt ab dem 01.01.2022 auch für „eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse“. Dazu zählen Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse, Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel, Seidenraupenkokons, natürliche Gummis und Harze, Bienenwachs, ätherische Öle, Korkstopfen aus Naturkork, Baumwolle, Wolle, rohe Häute und unbehandelte Felle sowie traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis. Anhang I der VO (EU) 2018/848 enthält diese Liste. Sie ist nicht abschließend, weitere neue Produkte können durch weitere Rechtsakte ergänzt werden.

 
Warenflussberechnung und Rückverfolgbarkeitsprüfung bei der Jahreskontrolle

Del. VO (EU) 2021/771


Die physische Inspektion vor Ort umfasst eine verpflichtende Rückverfolgbarkeits- und Mengenbilanzprüfung mittels Prüfung der Dokumentation. Der Umfang ist in Art. 1 festgelegt.

 
Zertifikate (= bisher Bescheinigungen) für Betriebe mit Sitz in der EU

VO (EU) 2018/848, Art. 35 und Del. VO (EU) 2021/1006


Ab dem 01.01.2022 werden die EU-Bio-Zertifikate in der neuen Form nach VO (EU) 2021/1006 ausgestellt und weiterhin über die bisherigen Plattformen veröffentlicht. Die Zertifikate werden im verpflichtenden Teil einige Änderungen aufweisen, die aber überschaubar sind.
Nach heutigem Stand müssen die Zertifikatsdaten erst ab dem 01.01.2023 über TRACES (Trade Control and Expert System) als EU- (und welt-) weite Datenbank veröffentlicht werden.

 
Neuerung bei der Kennzeichnung

Verordnung (EU) Nr. 848/2018, Art. 32 (2)


Die Grundsätze der Bio-Kennzeichnungsvorschriften bleiben bestehen. Bei der Herkunftsangabe „EU-Landwirtschaft“ bzw. „Nicht-EU-Landwirtschaft“ können zukünftig 5% der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe unberücksichtigt bleiben.
Zudem soll es möglich werden, dass regionale Herkunftsangaben (z.B. „Hessen Landwirtschaft“) gemacht werden, wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der Region erzeugt wurden.

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Spezielle Vorgaben für einzelne Kontrollbereiche:

 

Landwirtschaft


Neue Vorschriften für die Pflanzenproduktion

VO (EU) 2018/848 und Del. VO (EU) 2020/1794

 

•    Leguminosen in der Fruchtfolge als Haupt- oder Deckfrucht sowie andere Gründüngungspflanzen werden verpflichtend (Ausnahme: Dauergrünland, mehrjährige Futterkulturen)

•    Zur Erhaltung/Steigerung der Fruchtbarkeit und biologischen Aktivität des Bodens in jedem Fall erforderlich: Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind. Diese Wirtschaftsdünger und organischen Substanzen müssen aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.

•    Die neuen Anhänge zu Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind in der VO (EU) 2021/1165 zu finden (keine wesentlichen Änderungen).

•    Pflanzenvermehrungsmaterial: umfasst Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial.

•    Für die Verwendung von nichtökologischem Saatgut/Saatkartoffeln gelten die bisherigen Regelungen. Ausnahmegenehmigungen müssen vor Aussaat oder Anpflanzung erteilt werden.

•    Saatgutmischungen für Futterpflanzen können weiterhin als Bio-Mischung gekennzeichnet werden, wenn sie 70% Bio-Anteile enthalten. Für konv. Anteile der Mischung muss durch den Anwender vor Aussaat eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.

•    Umstellungssaatgut: geerntet nach 12 Monaten Umstellungszeit (keine Änderung)

•    Umstellungssaatgut/Pflanzgut vom eigenen Betrieb: kann uneingeschränkt ohne Prüfung in der Saatgutdatenbank www.organicXseeds.de und ohne ANG verwendet werden.

•    Umstellungssaatgut/Pflanzgut bei Zukauf: von U-Saatgut ist möglich (und ohne Genehmigung zulässig), wenn nicht genügend Bio-Ware am Markt vorhanden ist.

•    Verwendung von konventionellen Jungpflanzen (z.B. Weihnachtsbäume/Zierpflanzen) und Detailregelungen für die Verwendung konventionellem Saatgut in der Jungpflanzenproduktion: derzeit noch in Diskussion. Regelung liegt voraussichtlich für Zukäufe im nächsten Jahr 2022 vor.

•    Rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiten: aufwändiger als bisher und durch die zuständige Behörde.

•    Keine Möglichkeit mehr, Umstellungszeit von Flächen auf 6 Monate zu verkürzen.

 
Neue Vorschriften für die Tierproduktion – allgemein

VO (EU) 2018/848 und DVO (EU) 2020/464 und Del. VO 2020/2146

 

•    Jeder Zukauf konventioneller Tiere muss zukünftig genehmigt werden.  Genehmigungen werden über die neue Datenbank www.organicXlivestock.de erteilt.

•    Anteil von Umstellungsfutter aus Zukauf: sinkt von 30% auf 25% der TM-Jahresration (inkl. betriebseigene Eiweißfuttermittel aus dem ersten Jahr der Umstellung, die zu 20% verwendet werden dürfen)

•    Eigene Umstellungsfuttermittel können wie bisher zu 100% uneingeschränkt verfüttert werden.

•    Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Stallungen und Anlagen der Tierproduktion wie in Anhang VII der bisherigen VO 889/2008 aufgeführt, können bis 31.12.2023 weiter verwendet werden.

•    Wartezeit bei Gabe chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel muss mindestens 48 Stunden betragen

•    Verabreichung von Boli aus chemisch-synthetisch allopathischen Molekülen ist verboten

 

Neue Vorschriften für Pflanzenfresser

VO (EU) 2018/848 und DVO (EU) 2020/464 und Del. VO 2020/2146

 

•    Anteil betriebseigenen Futters oder aus regionaler Kooperation: steigt auf 60 % und ab 01.01.2024 auf 70%.

•    Endmast von Rindern im Stall ohne Freigeländezugang ist nicht mehr zulässig.

•    Wie bisher sind Milchaustauscher in der Jungviehaufzucht nicht zulässig, Milchpulver ohne pflanzliche oder synthetische Beimischungen kann jedoch verwendet werden.

•    Weide: Pflanzenfresser sollen stets Weidegang haben, wenn Bodenzustand und Witterung es zulassen. Eine nationale Regelung zum Weidegang steht noch aus. Es ist davon auszugehen, dass mittelfristig Weidenutzung obligatorisch gefordert wird.

•    Tiere, die bei günstigen Klimaverhältnissen im Freien gehalten werden, müssen bei Auftreten von Extremwetter Zugang zu Unterständen oder schattigen Plätzen haben.

 
Neue Vorschriften für Schweine

VO (EU) 2018/848 und DVO (EU) 2020/464 und Del. VO 2020/2146

 

•    Futter vom eigenen Betrieb oder aus regionaler Kooperation: muss 30% der TM-Jahres-Ration betragen (bisher 20%).

•    konv. Eiweißfutter-Anteil in der Fütterung für Jungtiere: 5% bis Ende 2026 zulässig, wenn nicht ausreichende ökologische Eiweißfuttermittel zur Verfügung stehen.

•    Außenfläche: mindestens die Hälfte der Außenfläche muss von fester Bauweise sein.

(Betriebe oder Produktionseinheiten, die vor 01.01.22 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden müssen dies spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.)

 
Neue Vorschriften für Geflügel

VO (EU) 2018/848 und DVO (EU) 2020/464 und Del. VO 2020/2146

 

•    Futter vom eigenen Betrieb oder aus regionaler Kooperation: muss 30% der TM-Jahres-Ration betragen (bisher 20%).

•    konv. Eiweißfutter-Anteil in der Fütterung für Jungtiere: 5% bis Ende 2026 zulässig, wenn nicht ausreichende ökologische Eiweißfuttermittel zur Verfügung stehen.

•    Konv. Junggeflügel kann mit Genehmigung durch die Behörde bis zum Alter von 3 Tagen zugekauft werden. Zukünftig über die Datenbank  www.organicXlivestock.de

•    Im Geflügelstall muss Raufutter gefüttert werden, wenn im Auslauf kein natürlich aufgewachsenes frisches Futter zur Verfügung steht (Trockenheit, Schneedecke etc.)

•    Mobilställe: müssen regelmäßig während des Produktionszyklus versetzt werden, in jedem Fall zwischen den einzelnen Partien.

•    Ausläufe für Gänse müssen deren Bedürfnis Gras zu fressen erfüllen.

 

Übergangsfristen für Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen oder Gebäudeaußenbereichen, die vor 01.01.2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden:

•    Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.

•    Berechnung der Besatzdichte und der Mindeststallflächen gem. VO (EU) 464/2020 spätestens ab dem 1. Januar 2025

•    feste Trennwände oder Sitzstangen oder erhöhten Sitzebenen spätestens ab dem 1. Januar 2025

•    Höchstzahl der Ebenen und des Systems zur Entmistung, spätestens ab dem 1. Januar 2030

•    Freigelände einen Radius von 150 m (350 m) ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe spätestens ab dem 1. Januar 2030

•    die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne spätestens ab dem 1. Januar 2030

 

Die Regelungen mit den o.g. Übergangsfristen im Einzelnen:

•    Stallabteile Mastgeflügel: Die Trennung von erfolgt außer Hühnern (Gallus gallus) durch vollständige Wände vom Boden bis zur Decke;

•    Stallabteile bei Legehennen, Masthühnern, Elterntieren, Bruderhähnen:
kann die Trennung fest sein oder auch aus Maschendraht, Netzen, etc. bestehen.

•    Masthähnchen: es gilt eine Besatzdichte von max. 21 kg/m², Tierzahlen sind nicht mehr angegeben, 5 cm Sitzstange oder 25 cm² erhöhte Sitzebene pro Tier.

•    Junghennen, Bruderhähne: Besatzdichte von max. 21 kg/m², 10 cm Sitzstange oder 100 cm² erhöhte Sitzebene pro Tier, 1 m² Mindestaußenfläche pro Tier.

•    Kapaune, Poularden: Besatzdichte von max. 21 kg/m², 5 cm Sitzstange oder 25 cm² erhöhte Sitzebene pro Tier, 4 m² Mindestaußenfläche pro Tier.

•    Truthühner: Besatzdichte von max. 21 kg/m², 10 cm Sitzstange oder 100 cm² erhöhte Sitzebene pro Tier, 10 m² Mindestaußenfläche pro Tier.

•    Volierensysteme dürfen ausschließlich für Legehennen, Elterntiere, Junghennen und Bruderhähne verwendet werden. Mastgeflügel darf nicht in Volieren gehalten werden.

•    Volieren dürfen maximal 2 erhöhte Ebenen aufweisen. Für bestehende Volieren gilt eine Übergangszeit bis 01.01.2029.

•    Veranda für Geflügel: ein „zusätzlicher, überdachter, nicht isolierter Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes, der auf der Längsseite in der Regel von einem Drahtzaun oder Netzen begrenzt ist, mit Außenklima, natürlicher und erforderlichenfalls künstlicher Beleuchtung und eingestreutem Boden".

•    Die Veranda zählt nicht als Freigelände

•    Die Veranda darf nicht zur Berechnung der Besatzdichte im Stall herangezogen werden.

•    Bisherige "Außen"-Klimabereiche können zur Besatzdichtenberechnung für Ställe nur dann herangezogen werden, wenn sie 24 h zugänglich sind (also keine zeitweise geschlossenen Luken zum Stall) und wenn sie vom Außenklima unabhängig sind, d.h. so isoliert, dass dort kein Außenklima herrscht.

•    Ausflugsklappen müssen hindernisfrei erreichbar sein, ggf. über Rampen.

•    Klappen zur Veranda müssen 2 laufende Meter je 100 m² Mindeststallfläche haben;

•    Die maximale Auslaufdistanz von den Ausflugklappen beträgt 150 m. Bei Vorhandensein von mindestens 4 gleichmäßig verteilten Schutzeinrichtungen je ha, kann die Entfernung zur Klappe auf 350 m erweitert werden.

 
Neue Vorschriften für die Imkerei

VO (EU) 2018/848

 

•    Bienenwachs kann gemäß EU-Öko-VO ab 01.01.2022 zertifiziert werden. Ob dies ebenfalls für Mittelwände gilt, ist noch nicht abschließend geklärt.

•    Zukünftig können jährlich 20% des Bestandes an konventionellen Schwärmen und Königinnen zugesetzt werden.

 
Weitere Änderungen in der Tierproduktion

VO (EU) 2018/848 und DVO (EU) 2020/464

 

•    Kaninchen und Geweihträger: Regelungen für Produktionsvorschriften sind neu aufgenommen worden. Vorschriften für Haltung, Fütterung sind in der VO (EU) 2020/464 festgelegt

•    Weitere Tierarten (Strauße, Schnecken, Lamas etc.) können derzeit nicht als Bio-Tiere zertifiziert werden, da keine nationalen Standards dazu vorliegen.

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Verarbeitung, Handel und Import

 

Reinigung und Desinfektion in Verarbeitung und Lagerung

Verordnung (EU) 848/2018, Art. 24.1 (g)


Für Verarbeitungs- und Lagerstätten soll eine Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingeführt werden. Diese wird sich allerdings auf den 01.01.2024 verzögern.

 
Lebensmittelzusatz-/Verarbeitungshilfsstoffe/ Önologische Behandlungsmittel

Verordnung (EU) 2021/1165


Die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe werden im Anhang V Teil A.1 der Verordnung (EU)  2021/1165 geführt. Die Liste gilt ab dem 01.01.2022. Bei folgenden Stoffen gibt es Änderungen:

•    Lecithin: nur aus ökologischer Produktion

•    Carnaubawachs: nur aus ökologischer Produktion

•    Natriumlaktat: Erweiterung für pflanzliche Lebensmittel

•    Natriumalginat: Erweiterung für Wurstwaren

•    Cellulose: Neuaufnahme für Gelatine

•    Talkum: nicht mehr für pflanzliche Lebensmittel

•    Natriumhydroxid: Oberflächenbehandlung von Laugengebäck, Säureregulierung bei Aromen

 

Die zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe werden im Anhang V Teil A.2 der Verordnung (EU)  2021/1165 geführt. Die Liste gilt ab dem 01.01.2022. Bei folgenden Stoffen gibt es Änderungen:

•    Calciumchlorid: Erweiterung für Wurstwaren

•    Aktivkohle: Erweiterung für tierische Lebensmittel

•    Essigsäure/Essig: Erweiterung für pflanzliche Lebensmittel

 

Zulässige önologische Behandlungsmittel sind in Anhang V Teil D der Verordnung (EU) 2021/1165 geführt. Die Liste gilt ab dem 01.01.2022. Bei folgenden Stoffen gibt es Änderungen:

•    Argon: nicht zum Durchperlen

•    Diammoniumhydrogenphosphat statt Diammoniumphosphat

•    Siliciumdioxid: als Gel oder kolloidale Lösung

•    Kaliumhydrogentartrat statt Kaliumbitartrat

•    Folgende zugelassenen Stoffe müssen künftig aus ökologischen Rohstoffen stammen: Hefen für individuelle Hefestämme und Weinhefen, Hefeproteine, Speisegelatine, Weizenprotein, Erbsenprotein, Kartoffelprotein, Hausenblase, Eieralbumin, Tannine und Gummi arabicum.

•    Die pektolytischen Enzyme sind nun einzeln aufgelistet.

•    Perlit, Cellulose und Kieselgur sind nicht mehr als Filterstoffe gelistet, weil diese über die Regeln in Anhang II Teil VI der Basisverordnung abgedeckt sind.

 
Konventionelle Zutaten

Verordnung (EU)  2021/1165 Anhang V Teil B


Die Liste der zugelassenen konventionellen Zutaten wird stark eingeschränkt, wird aber erst ab dem 01.01.2024 verbindlich. Bis zum 31.12.2023 gelten weiterhin die Zutaten nach Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 889/2008.
Sie finden die Liste im Anhang V der Verordnung (EU)  2021/1165.

 
Nationale Genehmigung für konventionelle Zutaten (BLE)

Neu wird auch das Verfahren bei Einzelgenehmigungen für den Einsatz von konventionellen Zutaten durch die Bundesbehörde.
Der maximale Genehmigungszeitraum (neu: 6 Monaten + 2malige Verlängerung) wurde gegenüber früher verkürzt. Dafür gilt eine Genehmigung künftig für alle Unternehmen eines Mitgliedstaates ohne Mengenbegrenzung. Die Regelung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

 
Ionenaustauscher

Verordnung (EU)  2020/464 Art. 23.2


Der Einsatz von Ionenaustauschern und Adsorberharzen ist nur noch für folgende Bereiche möglich:

•    Bei der Herstellung von Bio-Baby- und Kleinkindnahrung, sofern der Einsatz dieser Verfahren erforderlich ist

•    rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (RTK) in Wein ist weiter zugelassen (VO 2018/848 Anhang II Teil IV Punkt 3)

•    Die Herstellung von Stärkeverzuckerungsprodukten (z.B. Sirupe, Maltodextrin) und Säften ist künftig nicht mehr mit Ionenaustauschern möglich.

 
Verbot von technisch hergestellten Nanomaterialien

Verordnung (EU)  2018/848 Art. 7 e)


Für die Herstellung von Bio-Lebensmitteln muss auf Zutaten oder Stoffe verzichtet werden, die technisch hergestellte Nanomaterialien gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 enthalten oder aus solchen bestehen.

 
Hefe

VO (EU) 2018/848, Art. 2 und Anhang I

Die neue Bio-VO sieht auch die Herstellung biologischer Hefe vor.

 

•    Zubereitungen aus Mikroorganismen sind zugelassen (Anhang II Teil IV 2.2.2 a), Hefe fällt unter die Mikroorganismen.

•    Hefe wird als landwirtschaftliche Zutat berechnet (Anhang II Teil IV 2.2.4 c), es sind max. 5% konventionelle Hefe zulässig (wie bisher auch).

•    es gilt das Zwillingsverbot (Anhang II Teil VII 1.2.), d.h. konventionelle und biologische Hefe nicht gleichzeitig in einer Rezeptur

•    es besteht keine Pflicht zum Einsatz von Bio-Hefe – es sei denn, es werden mehr als 5% Hefe im Produkt benötigt

 
Einsatz von Aromen/Herstellung von Bio-Aromen

Verordnung (EU)  848/2018, Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 b) und 2.2.4 b)


Während nach der aktuellen Bio-Verordnung, VO (EG) Nr. 834/2008, natürliche Aromen und Aromaextrakte generell und ohne Mengenbeschränkung eingesetzt werden dürfen, müssen diese künftig den Kategorien 16.2, 16.3 und 16.4 der Aromenverordnung, VO (EU)  1334/2008, entsprechen. Das bedeutet, dass die natürlichen Aromen zu mind. 95% aus der namensgebenden Frucht (sogenannte FTNF-Aromen, „from the named fruit“) stammen müssen. Damit fallen alle Aromen weg, die teilweise oder gar nicht aus dem namensgebenden Rohstoff stammen.
Neu ist auch, dass die Aromen zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt werden und damit mengenmäßig beschränkt (max. 5%) sind.
Bei der Verwendung von Aromen in Bio-Lebensmittel muss künftig bestätigt werden, dass diese unter die genannten Kategorien fallen. Die Kennzeichnung muss gemäß Aromenverordnung angepasst werden. Zur weiteren Information empfehlen wir folgenden Leitfaden des FiBL (Leitfaden Aromeneinsatz: pdf-Download).
Die Herstellung von Bio-Aromen ist in der neuen Verordnung erstmalig in Art. 30.5 a) i)) geregelt. Hier wird unter anderem vorgegeben, dass Bio-Aromen mind. 95% ökologische Zutaten enthalten müssen. Zudem müssen die aromatisierenden Bestandteile und Aromaträgerbestandteile aus biologischer Produktion stammen.

 
Einzelhandel

VO (EU) 2018/848, Art. 34 (2) und Art. 35 (8)


Einzelhändler, die vorverpackte Produkte an Endverbraucher abgeben, sind unverändert von der Kontrollpflicht ausgenommen, sofern sie nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort lagern, importieren oder Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben. Einzelhändler, die unverpackte Produkte an Endkunden verkaufen, können von den Mitgliedsstaaten von der Zertifikatspflicht ausgenommen werden (Art. 35.8), sofern definierte Obergrenzen nicht überschritten werden. Mit dem Ökolandbaugesetz vom 27. Juli 2021 wurde festgelegt, dass eine Ausnahme von der Kontrollpflicht dann vorliegt, wenn die Verkäufe nicht mehr als 5000 kg pro Jahr überschreiten oder der Jahresumsatz mit unverpackten Bio-Produkten unter 20.000 Euro liegt.

 
Sogenannte „Gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen“ (Gastronomie, AHV (Außer-Haus-Verpflegung))

VO (EU) 2018/848, Art. 2 (3)


Wie bisher auch können die Mitgliedsstaaten nationale Vorschriften für die Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen erlassen. Gemäß dem neuen Ökolandbaugesetz vom 27. Juli 2021 wurde festgelegt, dass die gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen auch weiterhin unter die Kontrollpflicht fallen. Bezüglich der Regelungen für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung wurde das BMEL beauftragt, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Bis diese vorliegt und in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regelungen weiter (voraussichtlich noch im gesamten Jahr 2022).
Fazit: ab 01.01.2022 ändert sich für Gastronomie-Betriebe nichts. Die bisherigen Vorgaben gelten weiter. Das bedeutet auch, dass das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung und Werbung weiterhin nicht verwendet werden darf (Art. 2 (3) der VO (EU) 2018/848). Das Bio-Siegel ist möglich.

 
Import

VO (EU) 2018/848), Art.45


Das System der Gleichwertigkeitsanerkennung soll abgeschafft werden. Das neue Importverfahren sieht daher nur noch zwei Möglichkeiten vor: Entweder entsprechen die Produkte, die importiert werden sollen, vollständig den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung (Konformität) oder das Produkt stammt aus einem Drittland mit einem Handelsabkommen (Gleichwertigkeit) (Art.45 i) und ii der)). Die Verfahren für Importe, die aktuell nach der Drittlandliste gem. Art. 33 Abs. 2 VO (EG) 834/2007 und nach der Kontrollstellenliste gem. Art. 33 Abs. 3 VO (EG) 834/2007 durchgeführt werden, sollen auslaufen: Für die Drittlandliste ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 vorgesehen, die Kontrollstellenliste läuft am 31.12.2024 aus.
TRACES und die Kontrollbescheinigung (Certificate of Inspection, COI) werden weiterhin genutzt:

•    Coronabedingt gilt noch bis 31.12.2021, dass die COIs ausschließlich elektronisch vom Zoll validiert werden können/dürfen.

•    Nach heutigem Stand soll voraussichtlich gemäß den neuen Importvorschriften vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 die Validierung des Zolls physisch auf dem Papier-Original des COI gemacht werden

•    Ab 01.07.2022 soll dann endgültig auf die digitale Signatur in TRACES umgestellt werden.

Zu den Grenzkontrollstellen und den Orten der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die zukünftig die Prüfungen der Bio-Ware durchführen (Dokumentenprüfung, stichprobenartige Nämlichkeitskontrolle, risikoorientiert Warenprüfung), werden vor Jahresende weitere Informationen erwartet.

 
Import und Guidelines on additional controls

Für einige Produkte aus bestimmten Ländern („Hochrisikoländer“) gelten erweitere
Importanforderungen (Indien, Ukraine, Kasachstan etc.). Die Grundsätze der Leitlinien sind in unserer Informationssammlung Verarbeitung und in einem speziellen Merkblatt im Download-Bereich unserer Homepage erläutert.
Die Guidelines werden zunächst fortgeführt. Es soll dazu im nächsten Schritt eine delegierte Verordnung kommen, die die Guidelines auf eine rechtlich verbindliche Ebene stellt.

 
Brexit

Die Importe von Bio-Produkten aus dem Vereinigten Königreich ausgenommen Nordirland fallen zwar nicht unter die Neue-EU-Öko-Verordnung, sollen hier aber der Vollständigkeit halber erwähnt werden:
Für jeden Bio-Import in die EU ist ein COI nötig und es bedarf der Freigabe des UK-Unternehmens als Exporteur sowie des EU-Unternehmens als Importeur in TRACES.
Ein COI wird für den Import aus der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz in das Vereinigte Königreich erst ab dem 01.07.2022 verpflichtend, diese Regelung sollte ursprünglich ab dem 01.01.2022 Anwendung finden.

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