Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wird in der EU durch die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) geregelt. Die 2011 beschlossene Verordnung tritt teilweise zum 13.12.2014 in Kraft. Sie gilt insbesondere für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Folgende verpflichtende Informationen über Lebensmittel sind auf der Verpackung anzugeben:

a. Bezeichnung des Lebensmittels

b. Verzeichnis der Zutaten

c. Zutaten und Hilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen

d. Menge bestimmter Zutaten

e. Nettofüllmenge

f. Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

g. Ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und /oder Verwendung

h. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmens

i. Ursprungsland oder Herkunftsort

j. Gebrauchsanleitung

k. Angabe des Alkoholgehaltes für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol

l. Nährwertdeklaration

Diese Pflichtangaben müssen eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm bezogen auf das kleine „x“ haben. Bei Verpackungen deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, reichen 0,9 mm Schriftgröße. Lediglich Verpackungen deren größte Oberfläche weniger als 10 cm² beträgt sind von dieser Regelung ausgenommen. Es sind dann nur die Angaben der Punkte a), c), e), f) und l) zu machen. Bei gefrorenem Fleisch muss außerdem das Einfrierdatum und bei aufgetauten Lebensmitteln der Hinweis „aufgetaut“ ausgewiesen werden. Unter Punkt c), den Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen fallen folgende Lebensmittel:

• Glutenhaltiges Getreide und –erzeugnisse

• Krebstiere und –erzeugnisse

• Eier und –erzeugnisse

• Fische und –erzeugnisse

• Erdnüsse und –erzeugnisse

• Sojabohnen und –erzeugnisse

• Milch und –erzeugnisse

• Nüsse und –erzeugnisse

• Sellerie und –erzeugnisse

• Senf und –erzeugnisse

• Sesamsamen und –erzeugnisse

• Schwefeldioxid und Sulfite

• Lupinen und –erzeugnisse

• Weichtiere und –erzeugnisse

Diese Lebensmittelbestandteile müssen im Zutatenverzeichnis optisch hervorgehoben werden (z.B. fett, kursiv oder unterstrichen) Eine Ausnahme stellt nach wie vor die Zutat „Milch“ dar – sie muss im Zutatenverzeichnis von Milchprodukten nicht aufgeführt werden. Weitere Neuerungen bzgl. der Nährwertangaben gelten ab Dezember 2016 verpflichtend – wer jedoch jetzt schon Nährwertangaben macht, muss diese LMIV-gerecht machen. D.h. die bisher üblichen nährwertbezogenen Angaben in Form der „big four“ oder „big eight“ werden generell durch sieben Angaben abgelöst (pro 100 g oder 100 ml):

• Brennwert (kJ und Kcal)

• Fett (g)

• Gesättigte Fettsäuren (g)

• Kohlenhydrate (g)

• Eiweiß (g)

• Zucker (g)

• Salz (g)

Ausgenommen hiervon sind unverarbeitete Produkte, lose Ware und alkoholische Getränke mit mehr als 1,2-Vol.% Alkoholgehalt. Außerdem benötigen handwerklich hergestellt Lebensmittel, die in kleinen Mengen direkt an den Endverbraucher oder lokal vermarktet werden, keine Nährwertangaben. Welche Grenzen hier gezogen werden (bzgl. „kleine Mengen“ und „lokal“) ist jedoch noch unklar. Ab 1.4.2015 gilt die bisher nur für Rindfleisch verpflichtende Angabe der Herkunft auch für Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel bei verpackter Ware. Es sind Angaben über Ursprungsland oder Herkunftsort für Mast und Schlachtung zu machen. Sind die Tiere in einem EU-Staat gemästet und geschlachtet worden, so reicht die Angabe „Ursprung: (Name des Mitgliedstaates)“. Dies gilt nicht für verarbeitete Fleischerzeugnisse. Beim Verkauf loser Ware gibt es weniger Vorschriften, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Kunde die Informationen vom Personal erfragen kann. Bei Verkauf außerhalb der Hofstelle (z.B. auf Märkten) können die erforderlichen Angaben auf einem Schild gemacht werden, dass neben dem Produkt platziert wird. Alternativ kann eine Liste oder ein Verzeichnis erstellt werden auf das der Kunde am Produkt hingewiesen wird und zu dem er leicht Zugang hat.