Kennzeichnung von Bio-Heimtierfutter

Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Heimtierfutter seit 18.10.2023 in Kraft

Mit Veröffentlichung der VO (EU) 2023/2419 am 18.10.2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel haben sich die Anforderungen an die Deklaration bei vorverpacktem Bio-Heimtierfuttermittel geändert. Produkte, die die Bedingungen für Bio-Heimtierfutter erfüllen, müssen ab sofort mit EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden. Daneben sind im Zutatenverzeichnis die Bestandteile aus biologischer Herkunft als solche zu benennen.

 

Kennzeichnung


1. Kennzeichnung verpackter Heimtier-Futtermittel

 Bei der Etikettierung von Bioprodukten, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau hergestellt wurden und für den Endverbraucher gedacht sind, muss mit dem EU-Logo der Herkunftsangabe und der Codenummer der Kontrollstelle aufgedruckt werden.
Das Gemeinschaftslogo darf nur verwendet werden, wenn mindestens 95% der Gewichtszutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind und die sonstigen Regelungen der Verordnung beachtet werden.
Bei der Kennzeichnung von Umstellungsware darf das EU-Bio-Logo nicht verwendet werden. Drittlandsware kann (fakultativ) mit Gemeinschaftslogo gekennzeichnet werden. Das deutsche Biosiegel und private Logos dürfen zusätzlich verwendet werden.

Wie muss die Kennzeichnung mit dem Logo erfolgen?
Wird das EU-Logo zur Kennzeichnung verwendet, ist dieses immer in Verbindung mit der Codenummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle der letzten kontrollpflichtigen Tätigkeit (z.B. Abfüllung, Etikettierung) zuständig ist, und der Herkunftsangabe anzubringen. Dabei müssen diese Angaben im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht werden, üblicherweise linksbündig ausgerichtet, unter oder neben dem Logo.
Der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer angeordnet. Die Herkunftsangabe kann hierbei durch die Angabe eines Landes, oder eines Landes und einer Region ersetzt werden.
 

Beispiel:

     DE-ÖKO-037

     Deutschland Landwirtschaft

 

 

1.1 Herkunftsangabe
Die Herkunftsangabe muss nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in folgender Form erfolgen:

  •  "EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU;
  •  "Nicht-EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern;
  •  "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der EU und zum Teil in einem Drittland.
  •  Stammen alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe aus einem Land, kann die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch das Land ersetzt oder ergänzt werden; Bsp.: „Deutschland Landwirtschaft“
    •  Stammen alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zusätzlich aus ein und der-selben Region, kann die Angabe des Landes z.B. durch „Bayern“ ergänzt wer-den (eine genaue Definition der Region hierzu liegt noch nicht vor).


Bei der Herkunftsangabe der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe können kleine Gewichtsmengen an Zutaten von 5 % außer Acht gelassen werden (vorher 2%).
In der Herkunftsangabe kann das Wort „Landwirtschaft“ durch „Aquakultur“ ersetzt werden.
Die genannte Angabe "EU" oder "Nicht-EU" darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

1.2 Gemeinschaftslogo
Die Gestaltungsvorgaben für das Logo sind im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 2021/848 festgelegt:
EU-Bio-Logo gemäß Artikel 33 Anhang V

  1. Das EU-Bio-Logo muss dem obenstehenden Muster entsprechen:
  2. Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 [CMYK: 50/0/100/0 bzw. RGB: 169/201/56], wenn ein Mehrfarbendruck verwendet wird. Eine Abweichung von der Originalfarbe ist nur bei einfarbigen Druckprozessen möglich.
  3. Die Codenummer und die Herkunftsangabe, von dem die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse stammen, aus denen sich das Produkt zusammensetzt, müssen im gleichen Sichtbereich des EU-Bio-Logos angezeigt werden. Der Ort der landwirtschaftlichen Erzeugung muss unmittelbar unterhalb der Codenummer angegeben werden
  4. Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm und eine Breite von 9 mm verringert werden.

Wir bieten Ihnen an, Etiketten vor Drucklegung zur Überprüfung an die Kontrollstelle zu senden.

2. Kennzeichnungsvorschriften

2.1 Produktkennzeichnung nach der 95% / 100% Regelung (Art. 30 Absatz 5a und Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848)
Die Zusammensetzung bei diesem Produkt darf maximal 5% landwirtschaftliche Zutaten in konventioneller Qualität enthalten. Jedoch müssen diese im Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 bzw. ab 01.01.2024 im Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165 gelistet sein. Alle eingesetzten Futtermittelzusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe müssen im Teil A der Verordnung (EU) Nr. 2021/2021aufgeführt sein.

2.2 Produkte mit einzelnen biologischen Zutaten, Bio-Hinweis in der Zutatenliste (Art. 30 Absatz 5b der Verordnung (EU) Nr. 2018/848)
In diesem Produkt sind weniger als 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in biologischer Qualität. Die Erzeugnisse entsprechen den Produktionsvorschriften der EU-Öko-Verordnung gemäß Anhang II Teil VI.

2.3 Produktkennzeichnung bei Erzeugnissen der Jagd oder Fischerei als Hauptzutat (Art. 30 Absatz 5c der Verordnung (EU) Nr. 2018/848)
Die Hauptzutat solcher Produkte müssen Erzeugnisse aus der Jagd, oder Fischerei sein. Alle weiteren landwirtschaftlichen Zutaten müssen aus biologischem/ökologischem Ursprung stammen und den Produktionsvorschriften der EU-Öko-Verordnung gemäß Anhang II Teil VI entsprechen. Es darf kein EU-Logo verwendet werden.

2.4 Erzeugnisse hergestellt und verpackt außerhalb der EU
Für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern welche in der EU abgepackt werden ist das Anbringen des EU-Logos verpflichtend.
Erfolgen die Verpackung und Kennzeichnung außerhalb der EU, kann das EU-Logo angebracht werden, wobei die Codenummer der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde grundsätzlich angegeben werden muss (Art. 33 VO (EU) 2018/848).

 

Wichtig:

Ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel, das zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Oktober 2023 gekennzeichnet ist gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 akzeptierten oder anerkannten privaten Standards, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

 

 

 

Exkurs:

3. Kennzeichnung von biologischen Futtermitteln
Die Verordnung (EU) 2009/767 regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln in der EU sowie EU-einheitlich insbesondere die Kennzeichnung von Futtermitteln. Mit dieser Infor-mation soll darauf hingewiesen werden, dass diese "Basisverordnung" neben den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung bei der Herstellung und Kennzeichnung von Futtermitteln beachtet wer-den muss.
3.1 Allgemeiner Bio-Hinweis
Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Ver-ordnung (EU) 2018/848 enthalten (also öko oder bio), dürfen nur verwendet werden, wenn alle Be-standteile der angebotenen Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologi-scher/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnis-ses aus solchen Bestandteilen besteht.
a)
Gesetzliche Pflichtangaben
b)
Vorschriften gem. EU-Bio-Verordnung
Bio-Kennzeichnung
z.B. Bio-Futter
Verpflichtende Angaben im selben Sichtfeld wie der Bio-Hinweis
Der Gesamtanteil der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bezogen auf die Tro-ckenmasse muss genau angegeben werden, dabei muss aufgeschlüsselt sein wie hoch
- der Gehalt an Futtermittelausgangserzeugnissen aus ökologischer Pro-duktion (mind. 95% der Trockenmasse)
- der Prozentanteil an sonstigen Futtermittelausgangserzeugnissen (die nicht unter I. fallen und nicht landwirtschaftlichen Ursprungs sind)
- der Prozentanteil der Futtermittelausgangserzeugnissen landwirtschaftli-chen Ursprungs ist.
- Es müssen die Bezeichnungen der Futtermittelausgangserzeugnisse aus biologischer Produktion aufgelistet sein.
sonstige Bedingungen:
- das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verord-nung (EU) 2018/848 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e, bzw. Artikel 15 Absatz 2 für Aquakulturtiere und Artikel 17 jener Verord-nung;
- das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen des Anhang II Teile II, III und V der Verordnung (EU) 2018/848 und den spezifischen Vor-schriften gemäß Artikel 17 Absatz 3;
- alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;
- mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus öko-logischen/biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Es dürfen keine Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die biologische Pro-duktion enthalten sein.
Codenummer der Kontrollstelle (ÖKOP: "DE-ÖKO-037" )
Die Codenummer muss angegeben werden.
Gemeinschaftslogo
Das Anbringen des EU-Logos ist erlaubt
Bio-Siegel
Das Bio-Siegel darf nicht verwendet werden.

 

3.2 Bio-Hinweis in eingeschränkter (vorgegebener) Form
Futtermittel, welche anteilig weniger als 95 Prozent landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse oder Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft oder zulässige nicht-biologische Ausgangserzeugnisse enthalten, können mit folgendem Hinweis gekennzeichnet wer-den: „kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EU) 2018/848 im ökologischen Landbau verwendet werden“
a)
Gesetzliche Pflichtangaben
b)
Vorschriften gem. EG-Öko-Verordnung
Bio-Kennzeichnung
„kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden“
Verpflichtende Angaben im selben Sichtfeld wie der Bio-Hinweis
Der Gesamtanteil der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bezogen auf die Trocken-masse muss genau angegeben werden, dabei müssen folgende Angaben aufgeschlüsselt sein:
- der Gesamtanteil der ökologischen Einzelfuttermittel in Prozent;
- der Gesamtanteil an Umstellungseinzelfuttermittel in Prozent;
- der Gesamtanteil der Einzelfuttermittel, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, in Prozent:
- der Gesamtanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in Prozent;
Sofern sachdienlich, müssen die Bezeichnungen der Einzelfuttermittel aus biologischer Produktion aufgelistet sein.
Sofern sachdienlich müssen die Bezeichnungen der Umstellungseinzelfuttermittel aufge-listet sein.
Bei Mischfuttermitteln, die nicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 6 gekennzeichnet wer-den können, ist die Angabe erforderlich, dass solche Futtermittel im Einklang mit dieser Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen.
Die Bio-Kennzeichnung kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwen-dung der Futtermittel gemäß dem Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/848 (Angaben über die zulässigen Mengen von U-Futter und nicht-biologischen Futter) versehen werden.
Voraussetzungen/Bedingungen
Der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft muss getrennt von den allgemein gesetz-lich vorgeschriebenen Angaben erfolgen und darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels.
Codenummer der Kontrollstelle (ÖKOP: "DE-ÖKO-037" )
Die Codenummer muss angegeben werden.
Gemeinschaftslogo
Das EU-Logo darf nicht verwendet werden!.
Bio-Siegel
Das Bio-Siegel darf nicht verwendet werden!