Kontrollpflicht

Jeder Betrieb, der Lebensmittel aus ökologischem Anbau erzeugt, verarbeitet, handelt oder importiert ist verpflichtet, die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung einzuhalten und sich diesbezüglich von einer unabhängigen Stelle kontrollieren zu lassen.

Kontrollpflichtig sind:
  • Erzeuger landwirtschaftlicher Bio-Produkte (nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Tiere z.B. Getreide, Ölsaaten, Obst, Gemüse, wild gesammelte Pflanzen wie Pilze, Beeren oder Kräuter, lebende Tiere)
  • Verarbeiter und/oder Etikettierung/Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln (für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse z.B. Fleisch- und Wurstwaren, Brot und Backwaren, Teigwaren, Brotaufstriche, etc.)
  • Importeure von Bio-Produkten
  • Hersteller von Bio-Futtermitteln
  • Unternehmen, die Tätigkeiten an Dritte vergeben (z.B. Produktion, Lagerung, Versand)
  • Händler (Großhandel, Zwischenhandel)
  • Onlinehändler
  • Gastronomie

Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen von der Kontrollpflicht ausgenommen werden (unmittelbarer Verkauf vorverpackter Lebensmittel an den Endverbraucher).

Nicht kontrollpflichtig sind auch Bio-Produkte, die nicht für den menschlichen Verzehr, sondern für andere Zwecke gedacht sind, z.B. Kosmetika oder Heilmittel.

Bitte wenden Sie sich an die Geschäftsstelle; gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für die Kontrolle Ihres Unternehmens.

 

PDF-Download: ÖkoP Hinweise zu den Bio-Regeln 2022